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 Buchtipp



Denunziert. 
Jeder tut mit. 
Jeder denkt nach.
Jeder meldet.
von Herbert Dohmen
und Nina Scholz


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Gerichtliche Aufarbeitung

Alliierte Prozesse

Zahlreiche Österreicher wurden in alliierten Prozessen wegen nationalsozialistischer Gewalt- und Kriegsverbrechen angeklagt. Beim Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher befanden sich zwei Österreicher: Arthur Seyss-Inquart und Ernst Kaltenbrunner. Beide wurden zum Tode verurteilt und am 16. Oktober 1946 hingerichtet.


(Die Angeklagtenbank)


Es gab rund 25 Prozesse der Alliierten in Österreich selbst. Zirka 100 Personen wurden angeklagt, von denen 53 zum Tode verurteilt und 42 Personen tatsächliche hingerichtet wurden (Zahlen zitiert nach Stuhlpfarrer 1999, S.30)   


Österreichische Prozesse

Den Großteil der Prozesse gegen ehemalige Nationalsozialisten führte die österreichische Justiz durch. Der Auftrag dazu wurde ihr durch zwei eigene Verfassungsgesetze übertragen, durch die eigene Volksgerichte eingeführt wurden: Das NSDAP-Verbotsgesetz vom 8. Mai 1945 und das Kriegsverbrechergesetz vom 26. Juni 1945.

Das Verbotsgesetz hatte mehrere Inhalte: Es bedrohte jeden Versuch des Neuaufbaus von nationalsozialistischen Organisationen mit dem Tod. Und es verpflichtete alle Mitglieder der NSDAP zur Registrierung und stellte sie unter Ausnahmerecht. Personen, die bereits vor 1938 Nationalsozialisten waren („Illegale“), galten als Hochverräter. Da sie dadurch unter das Strafgesetz fielen, geschah ein Teil der Entnazifizierung durch Strafverfahren.

Das Kriegsverbrechergesetz führte eine Reihe von Straftatbeständen ein, die im österreichischen Strafgesetz entweder völlig unbekannt waren (wie die Verletzung der Menschenwürde oder die Denunziation) oder durch ihre Qualifizierung als „nationalsozialistische Verbrechen“ vor einem Volksgerichtshof verhandelt werden mussten.


Belastete - Minderbelastete

Diese Gesetze wurden im späteren Nationalsozialistengesetz vom 6. Februar 1947 den Wünschen der vier alliierten Besatzungsmächte entsprechend angepasst und neu gefasst. Die Vereinbarung „Grundsätze der Entnazifizierung auf Grund der Parteienverhandlungen zwischen ÖVP, SPÖ und KPÖ“ vom 30. März 1946 unterschied bereits zwischen „Belasteten“ und „Minderbelasteten“. Ein „belastetes“ NSDAP-Mitglied war ein „Hoheitsträger“ der Partei, ein Mitglied bei der SS, ein Offiziersrang bei der SA oder hatte eine bestimmte Auszeichnung des NS-Regimes erhalten. Die Unterteilung in „Belastete“ und „Minderbelastete“ wurde auch ins „Nationalsozialistengesetz“ übernommen (Vergleiche Garscha 2000, S.852ff.).


Im Lexikon:

- Kaltenbrunner, Ernst
- NSDAP
- SA (Sturmabteilung)
- Seyß-Inquart, Arthur
- SS (Schutzstaffel)
Im Web: - Nürnberger Prozesse
- Nuremberg Trials Project

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(Fortsetzung...)

erstmals veröffentlicht: 1.03. 2003 - aktualisiert am: 11.10.2003  

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